Unsere Satzung

I. Name, Sitz, Dauer

  1. Die Interessengemeinschaft führt den Namen Verband Deutscher Filmexporteure e.V. 

    Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB. Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb durch den Verein ist ausgeschlossen.
     
  2. Der Sitz des Vereins ist München.
     
  3. Die Dauer des Vereins ist zeitlich nicht begrenzt. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck des Vereins und Aufgabenbereich

Zweck des Vereins ist die Vertretung der allgemeinen Interessen der deutschen Filmexporteure (Film- und Fernseh-Exporteure) sowie die Förderung der Interessen seiner Mitglieder in allen die Filmwirtschaft betreffenden Angelegenheiten.
Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit gleichgearteten Organisationen des Exports anderer Industriezweige sowie mit anderen Sparten der Filmindustrie, insbesondere mit der German Films Service + Marketing GmbH, deren Mitgesellschafter er ist.

III. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder deutsche Filmexporteur, gleichgültig, ob natürliche oder juristische Person, werden, sofern er fachlich und sachlich qualifiziert ist und mindestens den Weltvertrieb von 3 Filmen oder Fernseh-Filmen im eigenen Namen oder als Kommissionär einer deutschen Herstellungsfirma durchführt. Ausnahmen sind zulässig.

    Firmen, die diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, können bis zu ihrer endgültigen Aufnahme vom Verein betreut oder als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden; sie zahlen die satzungsmäßigen Beiträge und sonstigen Abgaben, haben jedoch kein Stimmrecht.

    Die Mitgliedschaft von reinen Fernseh-Vertriebsfirmen ist ausgeschlossen.
     
  2. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an die Vereinsgeschäftsstelle zu richten, unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift oder Fotokopie eines Handelsregister-Auszuges.
     
  3. Die Geschäftsstelle gibt den Antrag an den Vorstand und die Mitglieder weiter, gegebenenfalls unter Beifügung von Prüfungsunterlagen.
    Wird innerhalb von zwei Wochen weder von einem Vereinsmitglied noch von einem Mitglied des Vorstandes ein schriftlich begründeter Widerspruch erhoben, so erfolgt die Aufnahme in den Verein. Bei Widerspruch entscheidet die nächste Mitglieder-Versammlung mit 3/4 Stimmen-Mehrheit der vertretenen Mitglieder.

IV. Organe

Organe des Verbandes Deutscher Filmexporteure e.V. sind:

Mitglieder-Versammlung
Vorstand
Geschäftsführung

  1. Mitglieder-Versammlung:

    a) Die ordentliche Mitglieder-Versammlung findet jährlich, möglichst vor dem 31. März statt.
    Weitere Mitglieder-Versammlungen sollen von Fall zu Fall erfolgen.
    Außerordentliche Mitglieder-Versammlungen sind auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern oder mindestens ein Drittel der Mitglieder einzuberufen.

    Zu den Mitglieder-Versammlungen ist mindestens jeweils zwei Wochen vorher einzuladen, und zwar stets schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung.

    b) Jede Mitgliedsfirma hat eine Stimme.
    Stimmrecht-Übertragung auf ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig, jedoch darf jedes Mitglied nicht mehr als insgesamt drei Mitgliedsstimmen vertreten, die eigene Stimme eingeschlossen.

    c) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitgliedsfirmen anwesend oder vertreten ist.

    d) Beschlüsse werden mit Stimmen-Mehrheit gefaßt, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmt.

    e) Wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht, können Beschlussfassungen der Mitglieder auch schriftlich (einschließlich Telefax oder E:Mail) oder fernmündlich gefasst werden. Solche Beschlüsse sind schriftlich durch die Geschäftsführung festzuhalten, die Niederschrift ist den Mitgliedern unverzüglich zuzusenden und wird dem Protokoll der nächsten Sitzung des Verbandes beigefügt.

    f) Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmen-Mehrheit von 3/4 der Gesamtstimmen aller ordentlichen Mitglieder. Notarielle Beurkundung des Beschlusses ist nicht erforderlich.

    g) Die ordentliche Mitglieder-Versammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

    aa) Erlaß der Geschäftsordnungen für Vorstand und Geschäftsführung

    bb) Beratung und Genehmigung der Geschäftsberichte (Vorstand und Geschäftsführung)

    cc) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung

    dd) Festlegung des Jahresetats und evtl. Leistungen

    ee) Satzungsänderungen

    ff) Benennung der Mitglieder für den Aufsichtsrat der German Films, Benennung der Delegierten für die Gesellschafter-Versammlung der German Films

    h) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitglieder-Versammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens ist Beschluß zu fassen.

    i) Über die Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den beiden ordentlichen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
     
  2. Vorstand:

    a) Der Vorstand besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern. Es können zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der ordentliche Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Zur Vertretung des Vereins sind nur je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Wiederwahl ist zulässig.

    b) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Wahl in der ordentlichen Mitglieder-Versammlung und endet mit der ordentlichen Mitglieder-Versammlung des darauffolgenden Geschäftsjahres. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur (rechtsgültigen) Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für dieses in der nächsten Mitglieder-Versammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.   

    c) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung. Der Vorstand soll möglichst alle zwei Monate eine Vorstandssitzung abhalten. Der jeweilige Vorstand setzt Ort und Zeit der Vorstandssitzung und der Mitglieder-Versammlungen fest. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei ordentliche Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    d) Der Vorstand ist verpflichtet, volle und genaue Rechnung zu legen.
     
  3. Geschäftsführung:

    Die laufenden Aufgaben des Vereins werden durch einen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Geschäftsführer erledigt. Geschäftsführer werden vom Vorstand vorgeschlagen. Ihre Ernennung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder-Versammlung.
    Die Abberufung erfolgt ebenfalls durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder-Versammlung.

V. Rechte der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt. Keines der Mitglieder darf irgendwelche Sonderrechte erhalten oder ausüben.
     
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die jeweiligen Einrichtungen und die Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
     
  3. Jedes Mitglied hat das Antragsrecht an Vorstand oder Mitglieder-Versammlung.
     
  4. Die Mitglieder, soweit es sich um Handelsgesellschaften oder juristische Personen handelt, wahren ihre Mitgliedsrechte durch ihre Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Prokuristen oder durch einen von den vertretungsberechtigten Organen ernannten Bevollmächtigten.
     
  5. Jedes Mitglied, bei juristischen Personen deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Prokuristen oder leitende Angestellte, kann in den Vorstand oder in Ausschüsse gewählt sowie auch mit Sonderaufgaben betraut werden.

VI. Pflichten der Mitglieder und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
     
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzungen einzuhalten und die Vereinsbeschlüsse durchzuführen.
     
  3. Über die Erhebung von Beiträgen und deren Höhe und die Verpflichtungen zu Leistungen und deren Umfang beschließt die Mitglieder-Versammlung. Die Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder-Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen Beiträge und Leistungen zu entrichten.

VII. Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Zugehörigkeit zum Verein zu kündigen. Eine Kündigung kann nur zum Schluß jedes Geschäftsjahres erfolgen; sie muß spätestens am 31. Oktober des entsprechenden Jahres dem Verein durch eingeschriebenen Brief zugegangen sein.
     
  2. Die Mitgliedschaft kann entzogen werden durch einstimmigen Vorstandsbeschluß, wenn ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nach zweimaliger Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefes nicht nachkommt oder wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins trotz Anmahnung schwerwiegend zuwiderhandelt.
     
  3. Der Vorstand kann anstelle des Entzuges der Mitgliedschaft wegen Zahlunqsverzuges das Ruhen des Stimmrechts bis zur Abdeckung der Verpflichtungen beschließen. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann jedoch längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beschluß dauern.
     
  4. Gegen den Entzug der Mitgliedschaft wegen Verletzung der Interessen des Vereins ist die Beschwerde an die Mitglieder-Versammlung zulässig, die aufschiebende Wirkung hat. Über die Beschwerde entscheidet die Mitglieder-Versammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
     
  5. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle Rechte gegenüber dem Verein sowie alle evtl. Ansprüche an das Vereinsvermögen.